6.2. Dem Beschwerdeführer sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2024 hinsichtlich der verweigerten Genugtuung aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung der Genugtuung an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.