Im Übrigen ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. Nachdem die vorliegend für eine Genugtuung relevante Dauer der Inhaftierung etwas weniger als fünf Stunden betrug und das Bundesgericht im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung einen Betrag von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen erachtet (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2), unterliegt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Genugtuungsforderung zu einem grossen Teil. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb 8/10 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 14 -