Der Beschwerdeführer beantragte einerseits die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 500.00 und anderseits einer Genugtuung von Fr. 3'000.00. Die Entschädigungsforderung ist vollumfänglich abzuweisen. Die Höhe der Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug ist durch die Kantonale Staatsanwaltschaft festzusetzen. Im Übrigen ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.