5.4. Zusammenfassend hat die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer für den erlittenen Freiheitsentzug eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen (E. 5.3.2.1. hiervor). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Sache zur Festsetzung der Genugtuung an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Damit ist sichergestellt, dass in Bezug auf die konkrete Bemessung der Genugtuung der Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 32 Abs. 3 BV) gewahrt wird. Die weiteren Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers hat die Kantonale Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen, womit die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist.