darstellen. Wie bereits erwähnt, wäre die Schwere der Verletzung durch den Beschwerdeführer mindestens glaubhaft zu machen gewesen (WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27c zu Art. 429 StPO). Ein schwerer Eingriff in die persönlichen Rechte des Beschwerdeführers ist denn auch nicht ersichtlich, hat er von der Anordnung und Durchführung dieser Zwangsmassnahmen erst nach deren Beendigung erfahren, als sie ihm mit Schreiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2022 (act. 6.1.2 23 f.) nachträglich mitgeteilt worden sind.