Die Darlegung der besonderen Betroffenheit durch den Beschwerdeführer wäre umso wichtiger gewesen, weil er sich während der laufenden Strafuntersuchung nie mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Gehör zu verschaffen versucht oder sich nie bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft über den Stand des Verfahrens erkundigt hat, was objektiv betrachtet grundsätzlich gegen eine schwere Betroffenheit spricht. Gegenteiliges wäre, wie ausgeführt, substanziiert vorzubringen gewesen. Eine übermässige Belastung des Beschwerdeführers ist damit nicht dargetan, weshalb sein Genugtuungsbegehren auch in diesem Punkt unbegründet ist.