Dass die beschuldigte Person während der Verfahrensdauer "im Ungewissen gelassen" worden ist und die Vorwürfe eine gewisse Schwere aufweisen, ist einem Strafverfahren in der Regel inhärent, vermag für sich allein aber keine Genugtuung zu rechtfertigen. Die Darlegung der besonderen Betroffenheit durch den Beschwerdeführer wäre umso wichtiger gewesen, weil er sich während der laufenden Strafuntersuchung nie mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Gehör zu verschaffen versucht oder sich nie bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft über den Stand des Verfahrens erkundigt hat, was objektiv betrachtet grundsätzlich gegen eine schwere Betroffenheit spricht.