6.1.2 22). Ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 21. Oktober 2024 (und damit folglich fast zwei Jahre) sind – soweit ersichtlich – keine nennenswerten Ver- fahrens- bzw. Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. So wurde auch bereits im Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. Juni 2023 (S. 11 [act. 6.1.2 21]) festgehalten, dass der anfängliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht habe erhärtet werden können. Nach dem Erwogenen erscheint es jedenfalls nicht abwegig, von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Alleine daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf Genugtuung ableiten. Der Beschwerdeführer legt diesbezüg-