Beschwerdeführer und gegen Unbekannt erfolgte am 25. März 2022 (act. 1.3 4 ff.), woraufhin die Kantonale Staatsanwaltschaft am 7. April 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnete (act. 1.3 59). Darauffolgend wurden diverse Zwangsmassnahmen angeordnet und Auskünfte bspw. bei Finanzinstituten eingeholt (vgl. oben). Am 2. Juni 2022 fanden (Haus-)Durchsuchungen (vgl. E. 5.1.) sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3.2.1.) und am 3. Juni 2022 die Einvernahme von G._____ statt (act. 4.3.1 5 ff.). Mit Schreiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2022 wurden dem Beschwerdeführer die gegen ihn angeordneten Überwachungsmassnahmen mitgeteilt (act.