Nach dem Gesagten stellen die Editionsverfügungen vom 22. April 2022 bzw. 4. Mai 2022 sowie die E-Mail vom 13. April 2022 an die Gemeinde U._____ keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dar, weshalb auch sie keine Genugtuung rechtfertigen. 5.3.2.4. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe und ihm daher eine Genugtuung zustehe (act. 1.5 11; Stellungnahme vom 3. Februar 2025). Hinsichtlich des Ablaufs der Strafuntersuchung ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: Die Strafanzeige gegen den - 12 -