Die Anfrage bei der Gemeinde U._____ betraf nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern (wohl dessen Bruder) F._____, wobei der Name des Beschwerdeführers in der Anfrage nicht genannt wurde. Entsprechend fand kein Eingriff in die persönlichen Rechte des Beschwerdeführers statt. Eine weitere Korrespondenz mit der Gemeinde U._____ ist nicht aktenkundig. Ungeachtet des Gesagten unterliegt die Gemeinde U._____ als Behörde ohnehin dem Amtsgeheimnis. Die D._____ AG und die B._____ AG sind aufgrund der vertraglichen Verbindung zum Beschwerdeführer ebenfalls nicht befugt, Dritten gegenüber Auskunft über etwaige Vorgänge im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zu erteilen.