Vielmehr handelt es sich beim Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (ein Hotelzimmer zur Dauermiete) sowie den angemieteten Lagerräumen um Orte, welche sich gerade durch Anonymität und durch ständig wechselnde Kundschaft auszeichnen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass im Hotel zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung die Eröffnung gefeiert worden sein soll, zumal die angebliche Feier kaum unmittelbar vor dem Hotelzimmer des Beschwerdeführers, welches sich im Untergeschoss am Ende eines Korridors befand (vgl. act. 3.2.5 5), stattgefunden haben wird.