Auch hierfür ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorausgesetzt. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (vgl. STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 27c zu Art. 429 StPO).