Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Strafanzeige vom 25. März 2022 am 2. Juni 2022 um 11:17 Uhr beim Verlassen seines Wohnorts angehalten und festgenommen (act. 3.3.2 2 ff.), um 15:45 Uhr (bis 19:45 Uhr) einvernommen (act. 4.1.1 1 und 14), und schliesslich um 20:00 Uhr wieder nach Haus entlassen (act. 3.3.2 10). Des Weiteren wurde in seiner Abwesenheit eine (Haus-)Durchsuchung seines Aufenthaltsorts (act. 3.2.5 4 ff.), seiner durch ihn angemieteten Lagerräume (act. 3.2.5 21 ff.) sowie seines Fahrzeugs (act. 3.2.5 44 ff.) durchgeführt.