Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.1, mit weiterem Hinweis). Damit der Richter sich überhaupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger ihm die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen; dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich ist, entbindet ihn jedoch nicht davon, diesen anzutreten (BGE 120 II 97 E. 2b, mit [aktualisiertem] Hinweis auf ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 49 OR). 5.3.2. 5.3.2.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug geltend (act. 1.5 11 f.; sinngemäss Beschwerde).