1.5 7 ff.). Dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen beiden Schreiben vom 7. und 30. September 2024 (mit der E-Mail wurde primär das [auch postalisch versendete] Schreiben vom 7. September 2024 vorab eingereicht) ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, ist nicht anzunehmen und wird auch nicht dargelegt. Nach dem Erwogenen ist festzustellen, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Recht keine Entschädigung zugesprochen hat.