Betreffend die beantragte Umtriebsentschädigung ("Zeitaufwand für Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft") in der Höhe von Fr. 300.00 führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche konkrete Korrespondenz zu einem zeitlichen Aufwand und einer damit verbundenen wirtschaftlichen Einbusse in dieser Höhe geführt hat. Aktenkundig sind eine E-Mail vom 7. September 2024 sowie zwei Schreiben vom 7. und 30. September 2024 des Beschwerdeführers an die Kantonale Staatsanwaltschaft mit einem Umfang von insgesamt etwa 4,5 Seiten (act. 1.5 7 ff.).