Was die geltend gemachten Reisekosten in der Höhe von Fr. 30.00 angeht, so werden auch diese Spesen durch den Beschwerdeführer nicht belegt. Unbesehen davon, sind sie als geringfügig i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO zu bezeichnen und damit nicht entschädigungspflichtig.