Zusammenhang diese in der geltend gemachten Höhe angefallen sein sollen. In den Akten befinden sich einzig zwei Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. und 30. September 2024 an die Kantonale Staatsanwaltschaft (act. 1.5 8 ff.), wobei eine Eingabe per A-Post+ und eine Eingabe per Einschreiben erfolgte. Damit wären diese Kosten unbesehen des Dargelegten auch als geringfügig i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO zu bezeichnen, so dass sie auch aus diesem Grund nicht zu entschädigen sind.