Ferner wurden ihm die beiden beschlagnahmten Mobiltelefone am 8. November 2022 wieder ausgehändigt (act. 6.1.2 22), so dass der Beschwerdeführer, würde man ihn für das angeblich erworbene neue Mobiltelefon mit Fr. 100.00 entschädigen, zum jetzigen Zeitpunkt ungerechtfertigt bereichert wäre. Die Kosten für die SIM-Karte von Fr. 40.00 sind zudem als geringfügig i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO zu bezeichnen. Nebst dem Umstand, dass auch die Portogebühren in der Höhe von Fr. 30.00 unbelegt sind, ergibt sich aus den Akten nicht, in welchem -8-