Auch den Akten lassen sich zu den geltend gemachten Ansprüchen keine Hinweise entnehmen. Selbst wenn die Kosten für die Neuanschaffung des Mobiltelefons sowie der SIM-Karte belegt wären, erscheint fraglich, ob und in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen wären, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Herausgabe seiner beschlagnahmten Mobiltelefone und SIM- Karte beantragt hat, etwa verbunden mit dem Hinweis, dass er aus privaten oder beruflichen Gründen darauf angewiesen sei. Ferner wurden ihm die beiden beschlagnahmten Mobiltelefone am 8. November 2022 wieder ausgehändigt (act.