5.2.2. Die geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers für den Kauf einer neuen SIM-Karte (Fr. 40.00) und eines Mobiltelefons (Fr. 100.00) werden durch diesen nicht belegt, obschon er darauf mit Parteimitteilung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. September 2024 hingewiesen worden ist (act. 1.5 5). Da es sich offenbar um Neuanschaffungen gehandelt hat, wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, die Zahlungsbelege bzw. Quittungen beizubringen. Auch den Akten lassen sich zu den geltend gemachten Ansprüchen keine Hinweise entnehmen.