5. 5.1. Festzustellen ist zunächst, dass vorliegend nicht rechtswidrige Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO in Frage stehen, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit geltend gemacht wird. Die Festnahme und (kurzzeitige) Inhaftierung war aufgrund der Strafanzeige vom 25. März 2022 grundsätzlich gerechtfertigt (act. 1.3 4 ff.). Für die Festnahme und Inhaftierung, die Hausdurchsuchungen, die Durchsuchung des Fahrzeugs, die Durchsuchung von Aufzeichnungen sowie die Beschlagnahme liegen zudem der Festnahmebefehl sowie der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2022 vor (act. 3.2.3 1 f.; act. 3.2.4 1 ff.;