Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass ihm das Mobiltelefon und die SIM-Karte weggenommen worden seien und er diese folglich habe ersetzen müssen. Dafür mache er Fr. 100.00 geltend. Er sei nach der Haftentlassung nicht nach Hause gefahren und für die Abholung der beschlagnahmten Gegenstände nicht abgeholt worden. Die jeweilige An- und Abreise sei auf eigene Kosten erfolgt. Dafür mache er Fr. 30.00 geltend. Um der Kantonalen Staatsanwaltschaft seine Schreiben einzureichen, habe er Portogebühren bezahlen müssen. Dies sei offensichtlich und den Akten zu entnehmen.