4.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass ihm seitens der Kantonalen Staatsanwaltschaft weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen worden sei, obschon gegen ihn zahlreiche und einschneidende Zwangsmassnahmen durchgeführt worden seien und man ihn über zwei Jahre im Ungewissen gelassen habe. Wie die Kantonale Staatsanwaltschaft selber ausführe, sei ihr schon im Sommer 2022 bewusst gewesen, dass sie das Strafverfahren gegen ihn einstellen werde. Informiert worden sei er erst zwei Jahre später. Er erhalte aufgrund von psychischen und physischen Problemen eine IV-Rente.