Die Verfahrensdauer betrage im vorliegenden Fall rund zweieinhalb Jahre. Damit sei im Lichte der Verhältnismässigkeit – wenn überhaupt – höchstens eine geringfügige Verzögerung der Verfahrensdauer mit minimalen Beeinträchtigungen für den Beschwerdeführer gegeben, welche jedoch keine Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung darstelle.