die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor und es sei keine Genugtuung geschuldet. Ein Verdienstausfall sei nicht geltend gemacht worden. Die Einholung von Auskünften bei den dem Amtsgeheimnis unterliegenden Behörden oder bei vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichteten Banken stelle aufgrund der geringen Intensität keine entschädigungswürdige Verfahrenshandlung dar. Dies gelte auch für die erfolgten Überwachungsmassnahmen, die korrekt angeordnet und nicht über einen längeren Zeitraum erfolgt seien. Die Verfahrensdauer betrage im vorliegenden Fall rund zweieinhalb Jahre.