Die geltend gemachte Entschädigung für den Zeitaufwand betreffend die Korrespondenz mit der Kantonalen Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 300.00 sei als geringfügige Aufwendung ohne Entschädigungscharakter einzustufen. Hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.00 führte die Kantonale Staatsanwaltschaft aus, dass die vorschriftskonforme Anhaltung des Beschwerdeführers nur wenige Stunden gedauert habe. In diesem Zeitraum sei eine Durchsuchung des Hotelzimmers in S._____, der angemieteten Lagerräume in H._____ und des Fahrzeugs in T._____ erfolgt. Anschliessend habe eine Befragung in Aarau stattgefunden.