4. 4.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung der Entschädigung für den Ersatzkauf des Mobiltelefons und der SIM-Karte, der Portogebühren sowie der Reisespesen in der Höhe von insgesamt Fr. 200.00 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Quittungen eingereicht habe. Ferner liesse sich die wirtschaftliche Einbusse auch aus dem Sachverhalt nicht ableiten. Die geltend gemachte Entschädigung für den Zeitaufwand betreffend die Korrespondenz mit der Kantonalen Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 300.00 sei als geringfügige Aufwendung ohne Entschädigungscharakter einzustufen.