3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um amtliche Verteidigung, Erlass der Verfahrenskosten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdebegründung ersucht, so wurde über diese Anträge mit (unterdessen rechtskräftiger) Verfügung der Verfahrensleiterin vom 11. November 2024 bereits abschlägig entschieden, womit darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Akteneinsicht wurde dem Beschwerdeführer mit genannter Verfügung bewilligt, durch diesen aber in der Folge nicht wahrgenommen.