3. Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der beschuldigten Person werden gelöscht (Art. 17 lit. a der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 5. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 23. Oktober 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.