Damit kann die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. Oktober 2024 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin, welcher eine Nichtanhandnahmeverfügung vorausgegangen ist, in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht mit Beschwerde angefochten werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2024 eine Rechtsmittelbelehrung enthält, zumal eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung keinen Anspruch auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel verleihen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2;