sofern keine vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vorliegt (Art. 380 StPO). U.a. kann die Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht angefochten werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt die verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens nach vorangegangener Nichtanhandnahmeverfügung der Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 StPO gleich. Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO ist analog anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, nachdem sie das Verfahren zunächst nicht anhand genommen hat. Die gegen die Verfahrenseröffnung gerichtete Beschwerde ist unzulässig (BGE 144 IV 81 [= Pra 107 (2018) Nr. 152] Regeste und E. 2.3 f.).