Dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde (Missachtung eines richterlichen Verbots gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO), weshalb der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), -4-