3.2. Mit Eingabe vom 1. November 2024 (Postaufgabe 4. November 2024) erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 21. November 2024 (Posteingang 25. November 2024) teilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit, dass die Privatklägerin den Strafantrag zurückgezogen habe, weshalb das Verfahren mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung einzustellen sei. Die Einstellung des Verfahrens setze jedoch die Rechtskraft der Wiederaufnahme voraus, da das zurzeit mit Nichtanhandnahmeverfügung erledigte Verfahren nicht zusätzlich eingestellt werden könne.