3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese ihr am 16. Oktober 2024 zugestellte Verfügung und beantragte: " 1. Die mit Verfügung STA6 ST.2024.2782 vom 14.10.2024 von der Beschwerdegegnerin verfügte Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach erfolgter Nichtanhandnahmeverfügung vom 08.07.2024 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zu Lasten des Staates." -3-