Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.41 (STA.2024.2782) Art. 376 Entscheid vom 17. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […], führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatklägerin B._____ AG, […] vertreten durch […] Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 14. Oktober 2024 betreffend Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Privatklägerin stellte mit vom 9. Mai 2024 datiertem Schreiben Strafan- trag wegen Missachtung eines richterlichen Verbots, da das Fahrzeug aaa am 22. Februar 2024 ohne Berechtigung auf ihrem Grundstück abgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte am 29. Mai 2024 gegenüber der Regio- nalpolizei Unteres Fricktal, die verantwortliche Fahrzeuglenkerin zu sein. 1.2. Am 8. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin, was am 10. Juli 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau genehmigt wurde. 2. 2.1. Mit E-Mail vom 27. September 2024 ersuchte die Privatklägerin die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg um Wiederaufnahme des Verfah- rens. 2.2. Am 14. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen diese ihr am 16. Oktober 2024 zugestellte Verfügung und beantragte: " 1. Die mit Verfügung STA6 ST.2024.2782 vom 14.10.2024 von der Be- schwerdegegnerin verfügte Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach erfolgter Nichtanhandnahmeverfügung vom 08.07.2024 sei aufzuhe- ben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zu Lasten des Staates." -3- 3.2. Mit Eingabe vom 1. November 2024 (Postaufgabe 4. November 2024) er- stattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerde- antwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 21. November 2024 (Posteingang 25. November 2024) teilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit, dass die Privat- klägerin den Strafantrag zurückgezogen habe, weshalb das Verfahren mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung einzustellen sei. Die Ein- stellung des Verfahrens setze jedoch die Rechtskraft der Wiederaufnahme voraus, da das zurzeit mit Nichtanhandnahmeverfügung erledigte Verfah- ren nicht zusätzlich eingestellt werden könne. 3.4. Mit Eingabe vom 27. November 2024 machte die Beschwerdeführerin gel- tend, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe mitzuteilen, ob der Strafantrag zurückgezogen worden sei, da gegebenenfalls das Be- schwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. 3.5. Es folgten keine weiteren Eingaben der Parteien. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde (Missachtung eines richterlichen Verbots ge- mäss Art. 258 Abs. 1 ZPO), weshalb der Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig ist. 1.2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), -4- sofern keine vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vorliegt (Art. 380 StPO). U.a. kann die Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht angefochten werden. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung kommt die verfügte Wiederaufnahme des Ver- fahrens nach vorangegangener Nichtanhandnahmeverfügung der Eröff- nung der Untersuchung gemäss Art. 309 StPO gleich. Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO ist analog anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung eröffnet, nachdem sie das Verfahren zunächst nicht anhand genom- men hat. Die gegen die Verfahrenseröffnung gerichtete Beschwerde ist un- zulässig (BGE 144 IV 81 [= Pra 107 (2018) Nr. 152] Regeste und E. 2.3 f.). Damit kann die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. Oktober 2024 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens ge- gen die Beschwerdeführerin, welcher eine Nichtanhandnahmeverfügung vorausgegangen ist, in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht mit Beschwerde angefochten werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2024 eine Rechts- mittelbelehrung enthält, zumal eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung keinen Anspruch auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel verlei- hen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2; Viktor LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 380 StPO). Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Der Präsident entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 sowie den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 280.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler