1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. September 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)