Dieser Aufwand erweist sich angesichts der mangelnden Komplexität des Beschwerdeverfahrens als überhöht und ist zu kürzen. Für das Studium der angefochtenen Verfügung sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift, welche insgesamt fünfeinhalb bzw. in der Sache zwei Seiten umfasst, erscheinen drei Stunden angemessen. Bei einem Aufwand von drei Stunden zu Fr. 240.00 resuliert unter Berücksichtigung der Auslagen (praxisgemäss 3 % der Entschädigung, § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % eine Entschädigung von gerundet Fr. 800.00. Der Vizepräsident entscheidet: