4.2. Für das Beschwerdeverfahren ist der Verteidiger durch den Staat zu entschädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenansatz beträgt für den seit 1. Januar 2024 angefallenen Aufwand Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der freigewählte Verteidiger der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 30. September 2024 einen Aufwand von insgesamt siebeneinhalb Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich angesichts der mangelnden Komplexität des Beschwerdeverfahrens als überhöht und ist zu kürzen.