Beschwerdeführerin zum Verlust einer Instanz, was gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verstiesse. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist zur neuen Beurteilung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).