3.4.3. Indem es die Vorinstanz unterliess, die Verweigerung der Parteientschädigung zu begründen, verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung fällt ausser Betracht (vgl. E. 3.4.2 hiervor), da die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort verzichtete und es somit der Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Würde die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau über die Entschädigung entscheiden und damit eine erstmalige Begründung diesbezüglich liefern, führte dies für die -8-