Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt beispielsweise dann nicht in Betracht, wenn der Vorinstanz beim Entscheid ein Ermessen zukommt (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann indessen geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern.