3.4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt beispielsweise dann nicht in Betracht, wenn der Vorinstanz beim Entscheid ein Ermessen zukommt (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.3).