Nachdem die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort verzichtete, erfolgte zudem auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Begründung der Entschädigungsfrage. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht hätte anfechten können. Die Vorinstanz kam ihrer in E. 3.2 hiervor festgehaltenen Begründungspflicht damit nicht nach. 3.4. 3.4.1. Zu prüfen ist, welche Folgen die Verletzung der Begründungspflicht nach sich zieht.