inwiefern als zivilrechtlich vorwerfbar erachtete. Es bleibt auch unklar, gegen welche geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung die Beschwerdeführerin möglicherweise verstossen haben soll. Worauf sich die Verweigerung der Parteientschädigung – insbesondere trotz zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschiedener Kostenfrage, welche die Entschädigungsfrage grundsätzlich präjudiziert (vgl. E. 3.2 hiervor) – letztlich konkret stützt, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Nachdem die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort verzichtete, erfolgte zudem auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Begründung der Entschädigungsfrage.