Zur Verweigerung der Parteientschädigung führte sie ausschliesslich aus, die Beschwerdeführerin habe das Verfahren durch ihr zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten mitverursacht (angefochtene Verfügung, E. 6.3). Erläuterungen zu unbestrittenen oder eindeutig nachgewiesenen Umständen, die eine ausnahmsweise Verweigerung der Parteientschädigung rechtfertigen könnten, sind der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen und es lassen sich keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen, welches konkrete Verhalten der Beschwerdeführerin die Vorinstanz -7-