3.3. Die Vorinstanz nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv- Ziffer 2), richtete der Beschwerdeführerin aber keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziffer 3). Zur Verweigerung der Parteientschädigung führte sie ausschliesslich aus, die Beschwerdeführerin habe das Verfahren durch ihr zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten mitverursacht (angefochtene Verfügung, E. 6.3).