Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Daraus folgt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).