3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht primär geltend, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die angefochtene Verfügung nicht (hinreichend) begründet sei. 3.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft -6-